Widerrufsrecht

Kein Widerrufsrecht

Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Selbst wenn Sie das Startrecht im Wege eines Fernabsatzvertrags nach § 312c BGB erwerben, haben Sie gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Recht zum Widerruf Ihrer auf den Abschluss des hiesigen Vertrags gerichteten Willenserklärung.